Stichwort Verjährung: Wer eine falsche Steuererklärung abgibt, kann darauf hoffen, dass er in den nächsten fünf Jahren nicht erwischt wird. Damit ist die falsche Steuererklärung verjährt und der Steuerbetrüger muss sich keine Sorgen mehr darum machen, dass die Steuerhinterziehung aufgedeckt wird. Mancher rechnet bei der Frist von fünf Jahren aber falsch. Für die Verjährung der Steuerhinterziehung kommt es nämlich nicht auf das Steuerjahr an. Stattdessen ist ein anderer Zeitpunkt wichtig.
Wer am 01.01.2019 denkt, die falsche Steuererklärung aus 2013 sei nun verjährt, könnte falsch liegen! Wenn der Steuerhinterzieher darüber nachdenkt, aus großer Freude nun eine Party zu veranstalten – ihm kann ja jetzt nichts mehr passieren – so sollte er eine wichtige Sache nicht übersehen:
Es kommt auf das Datum des Steuerbescheides an
Das Gesetz sagt, dass eine Steuerhinterziehung nach fünf Jahren verjährt, in besonders schweren Fällen auch erst nach 10 Jahren. Allerdings ist es wichtig, richtig zu rechnen! Die Verjährung beginnt nämlich erst mit dem Erhalt des Steuerbescheides. D.h. wenn z.B. der Steuerberater die Steuererklärung für den Unternehmer erst ein oder gar zwei Jahre später abgegeben hat, dann müssen diese ein oder zwei Jahre dazugezählt werden. Die Steuerhinterziehung verjährt also erst ein oder zwei Jahre später. Ein kleines, aber wichtiges Detail, was die Verjährungsfrist verlängert.
Wiederholungstäter schlafen unruhig
Das ist jetzt die Regel, wenn einmalig eine Steuererklärung falsch abgegeben wurde. Wenn aber der Steuerpflichtige auf den Geschmack gekommen ist und auch in den folgenden Jahren weitere falsche Steuererklärungen abgibt, muss er für lange Zeit hoffen, dass niemand seine Tat bemerkt oder verrät.