Zapper Software für den Betrug

Was sind Zapper? Oft gibt es für elektronische Kassensysteme eine gefährliche Anleitung zum Betrug. Besonderes interessant sind für Prüfer die eingesetzten elektronischen Kassensysteme. Da es sich um softwarebasierte Systeme handelt, bleibt es nicht aus, dass es „nette Menschen“ gibt, die Programme (sogenannte „Zapper“) anbieten, mit denen sich die Kassensoftware beliebig steuern und/oder die Aufzeichnungen der Kasse später verändern lässt. Da lassen sich bestimmte Buchungsvorgänge aus der Kasse entfernen, der gesamte Datenbestand der Kasse kann geändert werden – und zwar so, dass die Manipulation nicht mehr auffällt. Teilweise bieten sogar die Hersteller der Kassensysteme solche Software von sich aus an und/oder der nette Service-Techniker vom Kassenhersteller hat ein „hilfreiches Programm“ dabei. Dieses Methoden sind verboten und strafbar.

Wie funktioniert eine Zapper Software bei elektronische Kassensystemen?

Das Programm “Zapper” ist hier der Schlüssel.

Zapper Software

Zapper Software (anderer Name: „Verkürzungs-Tools“ oder „Phantomware“) nennt man eine Software, die sich für die nachträgliche Veränderung von Aufzeichnungen in Kassensystemen eignet. Die dort gespeicherten Umsatzdaten können mittels dieser Software verändert, in aller Regel reduziert werden. Bekannte Namen für Zapper sind z. B. „GelatoTools“, „MinimEis“, „OptiEis“ oder „UnregEis“ im Bereich Eiscafen oder auch „Asteroids.exe“. Diese Zapper sind Erweiterungen, die zusätzlich zum vorhandenen Kassensystem eingesetzt werden, im Regelfall auf einem eigenen Datenträger, z.B. einem USB-Stick. „Komfortabel“ kann dort eingegeben werden, um wie viel Prozent der Umsatz in einem gewünschten Zeitraum reduziert werden soll, z. B. um 10, 25 oder 30 Prozent. Die Originalumsatzdaten werden gelöscht, die neuen eingetragen und alle Werte entsprechend angepasst, so dass sich wieder ein stimmiges Bild ergibt. Die Nutzung dieser Software ist illegal und wer sie nutzt, macht sich strafbar. (Vergleiche: https://de.wikipedia.org/wiki/Zapper_%28Software%29)

 

Betroffene Strafrechtsnormen beim Einsatz von Zapper Software

  • Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
  • Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Beweismittelunterdrückung gem. § 274 StGB[13]
  • Fälschung technischer Aufzeichnungen

Steuerausfall durch Zapper Software

Es gibt für Deutschland keine Schätzungen, in welchem Umfang Steuerausfälle durch Manipulationssoftware eintreten. Eine Schätzung der Finanzbehörde von Québec geht von einer Steuerhinterziehung in Höhe von 425 Millionen Dollar nur in Restaurants und nur für die Provinz Québec (ca. 8 Millionen Einwohner) sowie noch einmal in vergleichbarer Höhe für die an den Staat Kanada abzuführenden Steuern aus[16] – anhand der Einwohnerzahl auf Deutschland übertragen würde das mehr als 6 Milliarden Euro entsprechen.

Da aufgrund des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 Einzeltransaktionen zu archivieren sind, ist von einem steigenden Anteil der Steuerverkürzungen, die mittels Manipulationssoftware vorgenommen werden, auszugehen. Der Aufwand, per Betriebsprüfung und Steuerfahndung die Hinterziehung aufzudecken, die richtigen Steuern zu schätzen und die Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen, wird daher ebenfalls steigen. Unter den Aspekten des Bürokratieabbaus und der Steuergerechtigkeit erscheint aus rechtspolitischer Sicht daher ein systematischer Manipulationsschutz durch Verfahren wie INSIKA als einzig praktikable Lösung. (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Zapper_%28Software%29#Steuerausfall)

Geldwäsche

Interessant ist auch: Zapper-Programme könnten statt zur Reduzierung des Umsatzes auch für das Gegenteil eingesetzt werden. Das heißt, mit dem Zapper erhöht der Unternehmer seine Umsätze. Wieso soll das den Sinn machen, fragen Sie sich? Dann muss der Wirt doch mehr Steuern zahlen, als er eingenommen hat. Das will doch keiner!

Nun, es gibt auch umfangreiche Gelder, die aus Straftaten herrühren. Diese Gelder müssen „gewaschen“ werden. Durch das künstliche „Aufblähen“ des Umsatzes, könnten solche Gelder legalisiert werden. Dafür zahlen Kriminelle sogar gerne Steuern. (Quelle: OECD)

Was passiert, wenn eine Zapper Software entdeckt wird?

Wird bei einer Durchsuchung eine solche Software gefunden, dann steht der Unternehmer automatisch im Verdacht, diese Software auch benutzt zu haben, um Umsätze zu verbergen. Das Gegenteil zu beweisen, dass man diese Software eben nicht genutzt hätte, ist schwer. Allerdings muss das Finanzamt nachweisen, dass die Software missbräuchlich genutzt wurde. Das Vorhandensein wird aber als Indiz dafür genommen und die Beamten schauen an allen Stellen genauer hin – und finden oft auch weitere Ansatzpunkte.

Auch gibt es Kassensysteme, die selbst ohne weiteres Änderungen an den Buchungsvorgängen ermöglichen, auch später noch und ohne diese Veränderungen kenntlich zu machen. In diesem Fall ist gar nicht die illegale Software nötig, damit der Steuerprüfer misstrauisch wird, es reicht schon die legale Software-Ausstattung, damit das Finanzamt eine Steuerhinterziehung vermutet.

Sobald Manipulationssoftware gefunden wird oder das Finanzamt feststellt, dass nicht manipulationssichere Kassensoftware verwendet wird, kommt es automatisch zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, da beides den Grundsätzen ordnungsgemäßer EDV-gestützter Buchführung widerspricht.

Wie kann ich Sie als Ihr Anwalt hier verteidigen?

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Verhältnismäßig einfach stellt sich der Fall dar, wenn bei einer Betriebsprüfung nur eine Manipulationssoftware gefunden wurde. Das Finanzamt muss jetzt auch nachweisen, dass diese Software verwendet wurde und wie. Allein dass die Software vorhanden ist, beweist nicht, dass sie verwendet wurde. Ebenso gilt es bei einer nicht manipulationssicheren Kassensoftware.

Komplizierter wird der Fall für Sie und die Verteidigung, wenn dem Finanzamt weiter Unstimmigkeiten in der Buchführung auffallen, z. B.

  • Unklarheiten beim Wareneinsatz
  • Unerklärliche Bareinzahlungen auf Privat- oder Geschäftskonten
  • Quittungen, zu denen es keine Kassenbuchung gibt

Damit eröffnet der Steuerpflichtige dem Finanzamt die Möglichkeit, erweitert zu prüfen und vor allem auch Schätzungen durchzuführen. Diesen Vorwürfen muss der Steuerpflichtige zusammen mit seinen Beratern, Steueranwalt und Steuerberater im Detail entgegnen und dem Finanzamt Fehler in dessen Annahmen/Berechnungen darlegen bzw. entsprechende Gegenrechnungen aufmachen. Das ist häufig ein sehr anspruchsvolles Unterfangen und verlangt Erfahrung.

Es empfiehlt sich dringend, alte Preislisten aufzubewahren (Wann wurde welches Bier zu welchem Preis verkauft?). Auch Bedienungsanleitungen für die Kassensysteme sollten Sie unbedingt aufheben. Fehlen diese Unterlagen, kann der Prüfer vom Finanzamt wieder schätzen, meist nicht zum Vorteil des Gastronomen.

Jede Schätzung ist angreifbar, da der Prüfer in aller Regel nur einen Teil aller Fakten kennt und verarbeiten kann. Können also zusätzliche Fakten und Argumente ins Feld geführt werden, kann auch eine Schätzung korrigiert werden. Dafür braucht der Gastronom aber professionelle Unterstützung durch seinen Steuerberater und den Steuerstrafanwalt.

Spezialisten beim Finanzamt

Das Finanzamt setzt zunehmend spezialisierte Betriebsprüfer ein. Stellen diese fest, dass derartige Software installiert ist, vermutet man, dass von Beginn an oder nachträglich Manipulationen erfolgt sind. Das Finanzamt kann die komplette Buchführung verwerfen und stattdessen Schätzungen vornehmen.

Zwei Fälle aus der Praxis:

  • Das Finanzgericht Düsseldorf hat einmal festgestellt, dass Manipulationen bei keinem EDV-System grundsätzlich auszuschließen sind. Allerdings könne man beim besten Willen nicht mehr an eine ordnungsgemäße Kassenführung glauben, wenn das Kassensystem geradezu auf Manupulation angelegt sei (20.3.08, 16 K 4689/06, EFG 08, 1256). Das Finanzamt darf dann die Buchführung nach § 158 AO verwerfen und Hinzuschätzungen vornehmen.
  • Das Finanzgericht Bremen kam in einem anderen Fall zu dem Schluss, dass an einer elektronischen Registrierkasse nachträglich Manipulationen vorgenommen worden waren. Das alleine rechtfertige es, die komplette Buchführung zu verwerfen und eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO zu rechtfertigen (17.1.07, 2 K 229/04 (5), EFG 08, 8) .

 


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