Bei der sogenannten Kassenminusprüfung fällt auf: In der Kassenbuchführung gibt es einen oder mehrere negative Kassenbestände. Aber: Minusbestände in der Kasse kann und darf es nicht geben. Wie aus einer Geldbörse kann man aus der Kasse nicht mehr Bargeld herausnehmen als vorhanden ist. Sobald die Kasse einmal leer ist, können keine weiteren Barausgaben mehr bestritten werden. Es muss wieder neues Bargeld in die Kasse gelegt werden.
Barkasse
Gibt es eine Pflicht für eine elektronische Kasse ab 2017? Die Einführung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Kassensysteme zum 1. Januar 2017 sorgt manchmal für Verwirrung, weil Gastronomen und anderen Geschäftsleuten gesagt wird, sie müßten zu diesem Termin eine elektronische Kasse einführen. Das ist nicht richtig.
Worum geht es bei Manipulationen an Kassensystemen? Die Finanzverwaltung kennt aus der täglichen Praxis die gängigen Methoden, wie mit manipulierten Kassen in der Gastronomie Einnahmen verborgen werden. Zu den häufigen Manipulationen an Kassensystemen gehören unter anderem diese Methoden:
“Die Möglichkeiten, in der Gastronomie den Fiskus zu prellen, sind groß. “Entweder werden Kellner schwarz beschäftigt oder man versucht, weniger Umsatzsteuer zu bezahlen oder den Gewinn kleinzurechnen”, sagt Wolfgang Lübke, Leiter der Steuerfahndung [Berlin]. Seine Kollegen schätzen, dass in der Gastronomie zwischen 25 und 40 Prozent an der Steuer vorbei verdient wird.”
Quelle: Berliner Zeitung, 06.07.2007
Was sind Zapper? Oft gibt es für elektronische Kassensysteme eine gefährliche Anleitung zum Betrug. Besonderes interessant sind für Prüfer die eingesetzten elektronischen Kassensysteme. Da es sich um softwarebasierte Systeme handelt, bleibt es nicht aus, dass es „nette Menschen“ gibt, die Programme (sogenannte „Zapper“) anbieten, mit denen sich die Kassensoftware beliebig steuern und/oder die Aufzeichnungen der Kasse später verändern lässt. Da lassen sich bestimmte Buchungsvorgänge aus der Kasse entfernen, der gesamte Datenbestand der Kasse kann geändert werden – und zwar so, dass die Manipulation nicht mehr auffällt. Teilweise bieten sogar die Hersteller der Kassensysteme solche Software von sich aus an und/oder der nette Service-Techniker vom Kassenhersteller hat ein „hilfreiches Programm“ dabei. Dieses Methoden sind verboten und strafbar.
Restaurants, Kneipen und Gaststätten gelten für die Finanzverwaltung als sogenannte „Hochrisikobetriebe“ – d. h. hier wird eine große Wahrscheinlichkeit vermutet, dass „Schwarzeinnahmen“ anfallen. Auch Pizzerien, Imbisse und Eiscafes gehören zu diesen „Hochrisikobetrieben“. Freundlicher formuliert, spricht man auch von der „Bargeldbranche“. Betriebe aus dieser „Branche“ bekommen überdurchschnittlich oft und intensiv Besuch im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung.
Bei einer Betriebsprüfung gibt es gewisse Zeichen, die den Betriebsprüfer “neugierig” machen. Zu diesen Signalen gehören z.B.:
- Ihre Kasse weißt hohe Bargeldbestände auf
- Abweichungen von den amtlichen Richtsätzen
- Ihre Miete ist sehr niedrig bzw. deutlich unter dem ortsüblichem Niveau (schwarze Miete?)
In der Praxis zeigt sich, dass kaum eine Barkasse die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten vollständig erfüllt. Einen kleinen oder größeren Mangel gibt es in fast jeder Kasse. Deswegen wird die Kasse sehr genau und intensiv vom Finanzamt geprüft. Potentielle Fehler oder auch ein Betrug zeigt sich schnell in der Kasse.
Eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes an das Bundesfinanzministerium vom Juli 2015: „Die Steuerausfälle bei bargeldintensiven Unternehmen haben ein erhebliches Ausmaß erreicht. Selbst bei einer Eiscafe stellte ein Finanzamt Steuerhinterziehungen von 1,9 Mio. Euro fest. Die jährlichen Steuerausfälle werden auf bis zu 10 Mrd. Euro geschätzt.“
Quelle: ARD Kontraste/Bundesrechnungshof
Schreiben GZ IV A 4 – S 0316/08/10004-07 | DOK 2010/0946087 des Budesministeriums der Finanzen vom 26.11.2010: Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern (im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes: