Im Kreis Kassel wurde 2017 der ehemalige Inhaber eines China-Restaurants vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Die Strafkammer sprach ihn in sechs Fällen schuldig, einer besonders schwere Steuerhinterziehung und in einem Fall einer versuchten Steuerhinterziehung schuldig zu sein.
Umsatzsteuerbetrug
“Die Möglichkeiten, in der Gastronomie den Fiskus zu prellen, sind groß. “Entweder werden Kellner schwarz beschäftigt oder man versucht, weniger Umsatzsteuer zu bezahlen oder den Gewinn kleinzurechnen”, sagt Wolfgang Lübke, Leiter der Steuerfahndung [Berlin]. Seine Kollegen schätzen, dass in der Gastronomie zwischen 25 und 40 Prozent an der Steuer vorbei verdient wird.”
Quelle: Berliner Zeitung, 06.07.2007
Was sind Zapper? Oft gibt es für elektronische Kassensysteme eine gefährliche Anleitung zum Betrug. Besonderes interessant sind für Prüfer die eingesetzten elektronischen Kassensysteme. Da es sich um softwarebasierte Systeme handelt, bleibt es nicht aus, dass es „nette Menschen“ gibt, die Programme (sogenannte „Zapper“) anbieten, mit denen sich die Kassensoftware beliebig steuern und/oder die Aufzeichnungen der Kasse später verändern lässt. Da lassen sich bestimmte Buchungsvorgänge aus der Kasse entfernen, der gesamte Datenbestand der Kasse kann geändert werden – und zwar so, dass die Manipulation nicht mehr auffällt. Teilweise bieten sogar die Hersteller der Kassensysteme solche Software von sich aus an und/oder der nette Service-Techniker vom Kassenhersteller hat ein „hilfreiches Programm“ dabei. Dieses Methoden sind verboten und strafbar.
In der Praxis zeigt sich, dass kaum eine Barkasse die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten vollständig erfüllt. Einen kleinen oder größeren Mangel gibt es in fast jeder Kasse. Deswegen wird die Kasse sehr genau und intensiv vom Finanzamt geprüft. Potentielle Fehler oder auch ein Betrug zeigt sich schnell in der Kasse.
Die Finanzverwaltung hat jahrelange, ja jahrzentelange Erfahrung mit der Prüfung von Unternehmen, auch von gastronomischen Betrieben. Aufgrund dessen kennt man vergleichbare Betriebe und Betriebsabläufe und kann daraus näherungsweise berechnen, welcher Umsatz mit welchem Wareneinkauf gemacht werden müßte. Dank der außerordentlich zahlreichen Vergleichswerte, ist diese statistische Herangehensweise erstaunlich genau! Hier ein Berechnungsbeispiel für eine Pizzeria.
Das Finanzamt Trier informiert in einer Pressemitteilung: Aufgrund von Kontrollmitteilungen aus dem süddeutschen Raum konnte die Trierer Steuerfahndung in zahlreichen Fällen massive Schwarzverkäufe in Döner – Imbiss – Betrieben aufdecken. In einem einzelnen Fall waren es sogar sechs Tonnen der bekannten Fleischspieße, die pro Jahr an der Steuer vorbei verkauft wurden. Nach jetzigem Stand der Ermittlungen wird insgesamt fast eine halbe Million Euro Steuern nachträglich festgesetzt werden.
Bei einer Prüfung in der Gastronomie wird verglichen, wie der Wareneinkauf mit den Erlösen aus dem Verkauf zusammenpasst. Kommt es hier z. B. bei den Getränken (Bier, Cola, etc.) zu Differenzen, erklären Unternehmer gerne, dass diese durch Schankverluste und/oder Verderb zu Stande kommen. Das kann sein, es kann aber auch ganz anders sein.
Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte Verkehrssteuer. Sie besteuert den Unterschied zwischen dem Erlös für eine Lieferung/Leistung und die durch andere Unternehmer bewirkten Vorleistungen. Die Umsatzsteuer fällt also immer dann an, wenn im Inland eine Dienstleistung durch ein Unternehmen erbracht oder eine Ware gegen Entgelt geliefert wird. Der normale Steuersatz beträgt 19 Prozent. Bestimmte Leistungen werden gemäß § 12 Abs. 2 UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert oder sind nach § 4 UStG steuerbefreit.