Kassensystem

Im Kreis Kassel wurde 2017 der ehemalige Inhaber eines China-Restaurants vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Die Strafkammer sprach ihn in sechs Fällen schuldig, einer besonders schwere Steuerhinterziehung und in einem Fall einer versuchten Steuerhinterziehung schuldig zu sein.

Im Internet ist zum Thema Steuerhinterziehung auf einer Bewertungsseite für Reisende Folgendes über ein Lokal zu finden:

Wir haben hier vor ein paar Wochen gegessen. Essen ist in Ordnung, es gibt aber z.B. in München wesentlich viel bessere mongolische Restaurants. Die Preise sind für das was man bekommt ziemlich übertrieben. Was mich aber wirklich geärgert hat: Nach dem Essen fragte uns der Kellner erst, ob wir bar oder mit Karte zahlen. Nachdem wir “bar” geantwortet hatten bekamen wir keine Rechnung sondern den Gesamtbetrag auf seinem Tablet gezeigt; offensichtlich eingetippt, aber nicht an die Zentralkasse gesendet. Da es mich ärgert, wenn ich in einem unter der Woche schon wirklich gut gefüllten Restaurant, in dem das mäßige Essen für zwei Personen > 50 Euro kostet schwarz bezahlen soll, habe ich ihn gebeten mir doch einen Beleg auszudrucken. Darauf hat er verärgert geschaut und war dann ca. 20 Minuten mit der Kasse beschäfigt. Nur um anschließend die Frechheit zu besitzen mir einen Kassenzettel über den selben Betrag hinzulegen auf dem dick aufgedruckt stand: “Nur zu Informationszwecken – dies ist keine Rechnung”. Steuerhinterziehung ist kriminell und sollt nicht unterstützt werden. 0 Punkte, wenn’s ginge.. Aufenthalt Februar 2014

Gibt es eine Pflicht für eine elektronische Kasse ab 2017? Die Einführung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Kassensysteme zum 1. Januar 2017 sorgt manchmal für Verwirrung, weil Gastronomen und anderen Geschäftsleuten gesagt wird, sie müßten zu diesem Termin eine elektronische Kasse einführen. Das ist nicht richtig.

Schreiben GZ IV A 4 – S 0316/08/10004-07 | DOK 2010/0946087 des Budesministeriums der Finanzen vom 26.11.2010: Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern (im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes:

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