Steuerfahndung

Stichwort Verjährung: Wer eine falsche Steuererklärung abgibt, kann darauf hoffen, dass er in den nächsten fünf Jahren nicht erwischt wird. Damit ist die falsche Steuererklärung verjährt und der Steuerbetrüger muss sich keine Sorgen mehr darum machen, dass die Steuerhinterziehung aufgedeckt wird. Mancher rechnet bei der Frist von fünf Jahren aber falsch. Für die Verjährung der Steuerhinterziehung kommt es nämlich nicht auf das Steuerjahr an. Stattdessen ist ein anderer Zeitpunkt wichtig.

Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) informierte am 15.03.2016 die Öffentlichkeit über seinen Jahresbericht 2016 zum Thema Steuerfahndung und Betriebsprüfung (PK – 1125 – 3 – 3 – 2). Dabei bemängelte er Probleme in der Steuerfahndung und Betriebsprüfung. Im Einzelnen kritisierte er eine zu geringe Zusammenarbeit zwischen Steuerfahndung und Betriebsprüfung, zu wenige Mitarbeiter bei der Steuerfahndung sowie einen großen zeitlichen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle. Im Detail schreibt der Rechnungshof:

 

Was sind Zapper? Oft gibt es für elektronische Kassensysteme eine gefährliche Anleitung zum Betrug. Besonderes interessant sind für Prüfer die eingesetzten elektronischen Kassensysteme. Da es sich um softwarebasierte Systeme handelt, bleibt es nicht aus, dass es „nette Menschen“ gibt, die Programme (sogenannte „Zapper“) anbieten, mit denen sich die Kassensoftware beliebig steuern und/oder die Aufzeichnungen der Kasse später verändern lässt. Da lassen sich bestimmte Buchungsvorgänge aus der Kasse entfernen, der gesamte Datenbestand der Kasse kann geändert werden – und zwar so, dass die Manipulation nicht mehr auffällt. Teilweise bieten sogar die Hersteller der Kassensysteme solche Software von sich aus an und/oder der nette Service-Techniker vom Kassenhersteller hat ein „hilfreiches Programm“ dabei. Dieses Methoden sind verboten und strafbar.

Die Steuerfahndung ist organisatorisch und personell eingebunden in das örtliche Finanzamt. Zu ihren Aufgaben gehört in erster Linie die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen. Darüber hinaus geht es um die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, also um Vorfeldermittlungen im Rahmen der Steueraufsicht (§ 208 AO).

Was tun, wenn die Steuerfahndung vor der Türe steht? Es gilt vor allem: Nicht erschrecken – aber besonnen reagieren!

  • Erste und wichtigste Regel: Ruhe bewahren!
  • Keine Angaben zur Sache machen!
  • Rechtsanwalt informieren!
  • Geben Sie Beweismaterial nicht freiwillig an die Steuerfahndung heraus – bestehen Sie auf einer Beschlagnahme. Nur dann können Sie hinterher rechtlich gegen die Verwendung der Beweise vorgehen.

Die Finanzverwaltung hat jahrelange, ja jahrzentelange Erfahrung mit der Prüfung von Unternehmen, auch von gastronomischen Betrieben. Aufgrund dessen kennt man vergleichbare Betriebe und Betriebsabläufe und kann daraus näherungsweise berechnen, welcher Umsatz mit welchem Wareneinkauf gemacht werden müßte. Dank der außerordentlich zahlreichen Vergleichswerte, ist diese statistische Herangehensweise erstaunlich genau! Hier ein Berechnungsbeispiel für eine Pizzeria.

Das Finanzamt Trier informiert in einer Pressemitteilung: Aufgrund  von  Kontrollmitteilungen  aus  dem  süddeutschen  Raum  konnte  die  Trierer Steuerfahndung  in  zahlreichen  Fällen  massive  Schwarzverkäufe  in  Döner  –  Imbiss  – Betrieben  aufdecken.  In  einem  einzelnen  Fall  waren es  sogar  sechs  Tonnen  der bekannten  Fleischspieße,  die  pro  Jahr  an  der  Steuer  vorbei  verkauft  wurden.  Nach jetzigem  Stand  der  Ermittlungen  wird  insgesamt  fast  eine  halbe  Million  Euro  Steuern nachträglich festgesetzt werden.

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