Grundsätzlich sind Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Besteuerung relevanten Sachverhalts verpflichtet. Dazu gehört auch die Abgabe einer Steuererklärung. Sie ist die wichtigste Informationsquelle des Finanzamtes. Nach den dort gemachten Angaben – vollständig und wahrheitsgemäß dargestellt und belegt – nimmt die Finanzverwaltung die Steuerveranlagung vor.
Steuerschaden
Was sind Zapper? Oft gibt es für elektronische Kassensysteme eine gefährliche Anleitung zum Betrug. Besonderes interessant sind für Prüfer die eingesetzten elektronischen Kassensysteme. Da es sich um softwarebasierte Systeme handelt, bleibt es nicht aus, dass es „nette Menschen“ gibt, die Programme (sogenannte „Zapper“) anbieten, mit denen sich die Kassensoftware beliebig steuern und/oder die Aufzeichnungen der Kasse später verändern lässt. Da lassen sich bestimmte Buchungsvorgänge aus der Kasse entfernen, der gesamte Datenbestand der Kasse kann geändert werden – und zwar so, dass die Manipulation nicht mehr auffällt. Teilweise bieten sogar die Hersteller der Kassensysteme solche Software von sich aus an und/oder der nette Service-Techniker vom Kassenhersteller hat ein „hilfreiches Programm“ dabei. Dieses Methoden sind verboten und strafbar.
Die Steuerfahndung ist organisatorisch und personell eingebunden in das örtliche Finanzamt. Zu ihren Aufgaben gehört in erster Linie die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen. Darüber hinaus geht es um die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, also um Vorfeldermittlungen im Rahmen der Steueraufsicht (§ 208 AO).
In der Praxis zeigt sich, dass kaum eine Barkasse die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten vollständig erfüllt. Einen kleinen oder größeren Mangel gibt es in fast jeder Kasse. Deswegen wird die Kasse sehr genau und intensiv vom Finanzamt geprüft. Potentielle Fehler oder auch ein Betrug zeigt sich schnell in der Kasse.
Die Finanzverwaltung hat jahrelange, ja jahrzentelange Erfahrung mit der Prüfung von Unternehmen, auch von gastronomischen Betrieben. Aufgrund dessen kennt man vergleichbare Betriebe und Betriebsabläufe und kann daraus näherungsweise berechnen, welcher Umsatz mit welchem Wareneinkauf gemacht werden müßte. Dank der außerordentlich zahlreichen Vergleichswerte, ist diese statistische Herangehensweise erstaunlich genau! Hier ein Berechnungsbeispiel für eine Pizzeria.
Die Frage wird gerne und immer wieder gestellt: Wann darf das Finanzamt eigentlich meine Einnahmen, meinen Umsatz und/oder meinen Gewinn schätzen? Das Finanzamt hat nach § 162 AO (Abgabenordnung) die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn:
Das Finanzamt Trier informiert in einer Pressemitteilung: Aufgrund von Kontrollmitteilungen aus dem süddeutschen Raum konnte die Trierer Steuerfahndung in zahlreichen Fällen massive Schwarzverkäufe in Döner – Imbiss – Betrieben aufdecken. In einem einzelnen Fall waren es sogar sechs Tonnen der bekannten Fleischspieße, die pro Jahr an der Steuer vorbei verkauft wurden. Nach jetzigem Stand der Ermittlungen wird insgesamt fast eine halbe Million Euro Steuern nachträglich festgesetzt werden.
Bei einer Prüfung in der Gastronomie wird verglichen, wie der Wareneinkauf mit den Erlösen aus dem Verkauf zusammenpasst. Kommt es hier z. B. bei den Getränken (Bier, Cola, etc.) zu Differenzen, erklären Unternehmer gerne, dass diese durch Schankverluste und/oder Verderb zu Stande kommen. Das kann sein, es kann aber auch ganz anders sein.
Bei der Steuerprüfung im Eiscafé ist augenscheinlich alles in Ordnung, alles passt. Nur eine Kleinigkeit fällt dem Steuerprüfer auf: In der Buchhaltung findet er Rechnungen über den Einkauf von Bindemittel. Dieses Bindemittel braucht man, um das Fruchteis herzustellen. Augenscheinlich sind das also ganz normale Betriebsausgaben. Allerdings kommt dem Prüfer die Menge an Bindemittel verdächtig hoch vor.