Schreiben GZ IV A 4 – S 0316/08/10004-07 | DOK 2010/0946087 des Budesministeriums der Finanzen vom 26.11.2010: Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern (im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes:
Wichtige Grundregel:
Schweigen und immer
Verteidiger informieren!
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