Bei der sogenannten Kassenminusprüfung fällt auf: In der Kassenbuchführung gibt es einen oder mehrere negative Kassenbestände. Aber: Minusbestände in der Kasse kann und darf es nicht geben. Wie aus einer Geldbörse kann man aus der Kasse nicht mehr Bargeld herausnehmen als vorhanden ist. Sobald die Kasse einmal leer ist, können keine weiteren Barausgaben mehr bestritten werden. Es muss wieder neues Bargeld in die Kasse gelegt werden.
Die Folge der Kassenminusprüfung
Wenn die Kassenrechnung jetzt trotzdem an einem oder mehreren Tagen einen Minusbestand ergibt, wird daraus gefolgert, dass das fehlende Geld von irgendwoher gekommen sein muss. Die Herkunft des Geldes muss plausibel erklärt und in der Kassenrechnung vermerkt werden. Wenn dieser Fehlbetrag erst vom Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt wird, kann die Herkunft meist nicht mehr nachvollzogen werden. Wichtig: Die Herkunft des Geldes muss nicht nur begründet werden, sondern sie muss auch nachgewiesen werden – Sie brauchen einen Beleg!
Kassenminusprüfung ist heute Standard
Können Sie nicht erklären und belegen woher das Geld plötzlich kommt, geht das Finanzamt von Schwarzeinnahmen aus und schätzt den wirklichen Umsatz. Dabei kann es erheblich höhere Beträge schätzen (Das Finanzamt spricht von „Zuschätzung“.). Die Unregelmäßigkeit in der Kasse kann als kaum widerlegbarer Beleg dafür gelten, dass noch weitere Schwarzeinnahmen in der Buchführung nicht erfasst sind. Die Kassenminusprüfung ist der klassische Einstieg für die Steuerprüfung in solche Unterstellungen. Durch die modernen EDV-Prüfmethoden ist die Kassenminusprüfung für die Prüfer in Sekundenschnelle durchführbar und gehört deswegen bei jeder Prüfung zum Standard.