Der Betriebsprüfer schaut sich die Buchhaltung des Betriebes an, prüft Belege, Kassenbücher, Bons und alles Zahlenmaterial, das vorhanden ist. Sind Unterlagen nicht vorhanden, kann er Beträge schätzen. Hier droht dem Gastronom Gefahr, denn die Schätzung fällt meistens nicht zu seinen Gunsten aus.
So kommt es zur Steuerschätzung
Eine typische Situation: Der Prüfer beanstandet bei einer Betriebsprüfung folgende Punkte:
- Nicht nachvollziehbare Stornobuchungen,
- die häufige Betätigung des Trainingskellner-Schlüssels,
- fehlende Z-Bons,
- Unstimmigkeiten im Wareneinsatz
- und bei den Rohgewinn-Aufschlägen,
- die Abweichung von den amtlichen Richtsätzen,
- fehlende und manipulierte Belege,
- Fehler bei der Aufbewahrung von Unterlagen etc.
Wegen der Verletzung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) verwirft der Betriebsprüfer Ihre komplette Buchhaltung, denn die Buchhaltung enthält sachliche (materielle) Fehler. Es kommt so zur Steuerschätzung
Recht auf Schätzung
Die gesetzliche Grundlage für die Schätzungserlaubnis der Finanzbehörden steht im § 162 AO. In Abs. 1 ist festgelegt, dass die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen sind, soweit sie nicht von der Finanzbehörde ermittelt oder berechnet werden können. Nach Abs. 2 ist besonders dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Umstände nicht ausreichend erklären kann oder will oder die nach GoB zu führenden Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegen kann bzw. diese gemäß § 158 AO nicht zur Besteuerung herangezogen werden können.
Vor allem im letzten Fall – die Buchführung ist nach Ansicht der Finanzbehörde keine ausreichende Grundlage für eine korrekte Besteuerung – führt dazu, dass die Buchführung “verworfen”, d. h. als ungültig angesehen wird. Das ist ein häufiger Fall bei Betriebsprüfung und die Folge ist die Schätzung der Einnahmen und der daraus resultierenden Steuernachzahlungen.