Wenn das Leergut den Steuersünder verrät

Bei einer Prüfung in der Gastronomie wird verglichen, wie der Wareneinkauf mit den Erlösen aus dem Verkauf zusammenpasst. Kommt es hier z. B. bei den Getränken (Bier, Cola, etc.) zu Differenzen, erklären Unternehmer gerne, dass diese durch Schankverluste und/oder Verderb zu Stande kommen. Das kann sein, es kann aber auch ganz anders sein.

Ist der Betriebsprüfer misstrauisch, dann fordert er vom Getränkelieferanten Leergutabrechnungen an. Der Getränkehändler muss nämlich z. B. dokumentieren, wie viele Mehrwegflaschen von seinem Unternehmen geliefert wurden und wie viele zurückgenommen wurden.

Aus den Leergutabrechnungen kann der Prüfer ersehen, ob eine Differenz zwischen gelieferten und zurückgegebenen Flaschen besteht. Wenn es sich jetzt ergibt, dass der Gastronom mehr Leergut zurückgegeben hat als geliefert wurde (man spricht von einer negativen Leergutbilanz), vermutet der Prüfer, dass zusätzlich Getränke im Supermarkt gekauft wurden, die nicht in der Buchführung auftauchen. Damit wurden mehr Getränke verkauft, allerdings nicht versteuert. Der Prüfer wird jetzt schätzen, wie viel Erlöse zusätzlich angefallen sind.


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