Allgemein

Jeder Eigentümer eines Unternehmens muss damit rechnen, dass der Betriebsprüfer des Finanzamtes bereits im Vorfeld der Betriebsprüfung das zu prüfende Unternehmen analysiert und beobachtet. Es gab schon den Fall, dass sich der Betriebsprüfer im Vorfeld der Prüfung an mehreren Tagen in ein zu prüfendes Eiscafé setzte – oder dieses sich dieses aus dem Auto länger ansah: Wurde das Eis mehr vor Ort verzehrt oder außer Haus verkauft? Wie ist das Verhältnis zwischen dem Verkauf außer Haus und im Lokal?Das ergibt eine grobe Schätzung, die sich in der Buchhaltung wiederfinden sollte.

Der Unterschied ist deswegen wichtig, weil beim Verzehr des Eises in der Eiscafe 19 Prozent Umsatzsteuer zu berechnen sind, bei Außer-Haus-Verkauf fallen hingegen nur 7 Prozent Umsatzsteuer an. Bei mehr Außer-Haus-Verkauf reduziert sich also die Umsatzsteuer, die abzuführen ist.


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    Bei der Steuerprüfung im Eiscafé ist augenscheinlich alles in Ordnung, alles passt. Nur eine Kleinigkeit fällt dem Steuerprüfer auf: In der Buchhaltung findet er Rechnungen über den Einkauf von Bindemittel. Dieses Bindemittel braucht man, um das Fruchteis herzustellen. Augenscheinlich sind das also ganz normale Betriebsausgaben. Allerdings kommt dem Prüfer die Menge an Bindemittel verdächtig hoch vor.

    Die Steuerfahndung kommt zu Ihnen mit einem Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts auf einer Scheinrechnung: Eine Rechung oder ein Vertrag, den Sie eventuell sogar vor einem Notar abgeschlossen haben (z. B. Kauf einer Gaststätte), wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Und das, obwohl nachweisbar auch Geld geflossen ist – der Überweisungsbeleg liegt vor.

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      Schreiben GZ IV A 4 – S 0316/08/10004-07 | DOK 2010/0946087 des Budesministeriums der Finanzen vom 26.11.2010: Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern (im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes:

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