Grundsätzlich sind Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Besteuerung relevanten Sachverhalts verpflichtet. Dazu gehört auch die Abgabe einer Steuererklärung. Sie ist die wichtigste Informationsquelle des Finanzamtes. Nach den dort gemachten Angaben – vollständig und wahrheitsgemäß dargestellt und belegt – nimmt die Finanzverwaltung die Steuerveranlagung vor.
Einige Angaben in der Steuererklärung können das Finanzamt auf das Vorhandensein nicht angegebener weiterer Einkünfte hinweisen. So können Angaben von Einkünften aus Dividenden, Angaben von Verlusten aus Spekulationsgeschäften, Werbungskosten für ein Depot oder die Angabe von Stückzinsen in der “Anlage SO” den Finanzbeamten Anhaltspunkte geben, dass es Spekulationsgewinne geben könnte.
Dem Finanzamt ist nämlich aufgefallen: Obwohl immer mehr Bundesbürger zu Zeiten des Aktienbooms in diese Papier investiert haben, ist das Einkommensteueraufkommen aus den Spekulationsgeschäften nicht im gleichen Maße angestiegen. Die Finanzverwaltung muss annehmen, dass hier Erträge “vergessen” wurden und damit ein Steuerschaden entstanden ist.