Kontrollmitteilungen aus Prüfungen bei Dritten können böse Folgen haben

Bei Kontrollmitteilungen handelt es sich um Maßnahmen, die der Informationsgewinnung der Finanzverwaltung über steuerlich relevante Sachverhalte dienen. Sie basieren auf § 194 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Kontrollmitteilungen aus Prüfungen bei Dritten können böse Folgen haben: 

Bei einer Steuerprüfung beim Bierlieferanten des Wirtes schreibt der Prüfer eine Kontrollmitteilung an den Prüfer des Wirtes. Das kann verschiedene Gründe haben.

 

Gründe für Kontrollmitteilungen

  • Ungewöhnliche Zahlungswege, unübliche Scheckzahlungen
  • Barzahlungen in außergewöhnlicher Höhe
  • Umsatzboni, Rabatte, andere Verkaufsprämien etc.
  • Schadenersatz, Storno, Umtausch aller Art
  • Ungewöhnliche Belege (Aufmachung, Zweifel am korrekten Inhalt, vermutete Gefälligkeiten)

Diese “Besonderheiten” prüft dann der Steuerprüfer des Wirtes und schaut, ob alles richtig verbucht wurde. Meist findet sich “Unregelmäßigkeiten”, die geklärt werden müssen. Das waren Kontrollmitteilungen die via Lieferanten vom Prüfer erstellt werden.

Genauso kann es zu Kontrollmitteilungen via Kunden/Gästen des Wirtes kommen: Der Prüfer kontrolliert Bewirtungsbelege, die Rechnung einer Betriebsveranstaltung, … und schaut, ob alles seine Ordnung hat: Gibt es eine ordentliche Rechnung? Wurde die Veranstaltung, alle Ausgaben und Einnahmen bei Gästen und Wirt ordentlich verbucht? Wurden die zugehörigen Steuern abgeführt?

 

Folgen von Kontrollmitteilungen

Das Finanzamt prüft in den Steuerakten des Wirtes, ob der mitgeteilte Vorgang in den Steuererklärungen nachvollzogen werden kann. Fallen bei einem Unternehmen mehrere Kontrollmitteilungen an, wird der Betrieb häufig zur Betriebsprüfung vorgeschlagen.

Eine Kontrollmitteilung kann aber auch direkt strafrechtliche Konsequenzen haben: Wird der Steuerpflichtige nicht geführt bzw. hat er die Einkünfte nicht erklärt und ergeben sich aus der Kontrollmitteilung Einnahmen von erheblicher Höhe, gilt die Steuerhinterziehung als entdeckt. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige zwar seine Einnahmen erklärt hat, die Beträge in der Kontrollmitteilung aber deutlich höher sind.

 


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