Die Steuerfahndung – Aufgaben und Arbeitsweise

Die Steuerfahndung ist organisatorisch und personell eingebunden in das örtliche Finanzamt. Zu ihren Aufgaben gehört in erster Linie die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen. Darüber hinaus geht es um die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, also um Vorfeldermittlungen im Rahmen der Steueraufsicht (§ 208 AO).

Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung konzentriert sich zunächst auf den Bezirk eines bestimmten Finanzamtes sowie eventuell auf die Bezirke der benachbarten Ämter. Ermittlungen sind jedoch im gesamten Oberfinanzdirektions (OFD)-Bezirk und darüber hinaus im gesamten Bundesgebiet erlaubt.

Wegen des in unserer Rechtsordnung verankerten Legalitätsprinzips ist die Steuerfahndung  verpflichtet strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen, wenn der hinreichende Verdacht einer Steuerstraftat oder anderer Straftaten, die im Zusammenhang mit einer steuerlichen Straftat stehen (z.B. Urkundsdelikte, Bestechung, Sozialbetrug), besteht.

Organisatorisch gesehen sind Steuerfahnder Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaften. Auch die im Finanzamt angesiedelte Strafsachenstelle übt die Funktion der Staatsanwaltschaft aus. Zuständig für die Steuerfahndung ist die örtliche Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte.

Die Staatsanwaltschaft wird federführend in Fahndungsfällen tätig beim Zusammentreffen von Steuerstraftaten mit anderen Straftaten, wenn Freiheitsstrafen zu erwarten sind, die nicht im Strafbefehlsverfahren geahndet werden können, allgemein in Verfahren größeren Umfangs und in Fällen, in denen gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl zu erlassen ist (§ 386 AO). Das bedeutet, dass größere Verfahren in der Regel allein schon wegen des häufigen Zusammenhangs mit anderen Straftaten unter der Leitung der Staatsanwaltschaft betrieben werden.

 

Wer sind die Steuerfahnder?

Steuerfahnder sind immer Beamte des gehobenen Dienstes, die an der Finanzhochschule für Finanzen zum Diplom Finanzwirt ausgebildet wurden. Steuerfahnder wird aber nur, wer zuvor in mehreren Bereichen des Finanzamtes praktische Erfahrungen gesammelt hat, insbesondere in der Betriebsprüfung. Zudem müssen sich die Beamten durch Ausbildung und beruflichen Werdegang besonders qualifiziert haben. Die Steuerfahndung besteht meist aus Sachgebietsleitern, Fahndungsprüfern und Hilfskräften:

  • Sachgebietsleiter: Die Führungsaufgaben in der Steuerfahndung werden von Sachgebietsleitern des höheren bzw. gehobenen Dienstes wahrgenommen, denen jeweils zwischen fünf und zehn Prüfer unterstellt sein können.
  • Fahndungsprüfer: Je nach Größe können mehr als 100 Prüfer des gehobenen Dienstes zur Steuerfahndung gehören.
  • Fahndungshelfer, Kanzleikräfte: Neben den Fahndungsprüfern gibt es auch Fahndungshelfer und Kanzleikräfte. Sie  arbeiteten den Prüfern zu und übernehmen insbesondere zeitaufwendige Hilfstätigkeiten. Diese werden sowohl von Bearbeitern des mittleren Dienstes wie auch von Verwaltungsangestellten erledigt.

 

Wie kommt die Steuerfahndung zu ihren „Fällen“?

Erstaunlicherweise resultieren die meisten Fälle der Steuerfahndung aus eigenen Aufgriffen. Häufig ist es so, dass sich ein Fall aus dem anderen entwickelt, eine Art Kettenreaktion.  Auch allgemeine Vorfeldermittlungen münden häufig in Ermittlungsfällen.  In dieses Schema passen auch die Fälle, die aufgrund von Hinweisen anderer Steuerfahndungsstellen aufgegriffen werden. Insbesondere bei Prüfungen von Großhändlern ergeben sich oft zahlreiche Fahndungsfälle, die die abnehmenden Einzelhändler betreffen.

Von einigem Gewicht bei der Fallherkunft sind auch die Hinweise anderer Behörden, wie z. B. Zoll oder Polizei. Insbesondere die Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung führt wegen der potentiellen Hinterziehung von Lohnsteuern in diesen Fällen häufig zu eigenen Ermittlungsfällen.

Meldungen an die Steuerfahndung kommen aber auch aus den Finanzämtern selbst, d.h. aus den Veranlagungsbezirken und aus den Prüfdiensten.  Die weiteren Aufgriffe resultieren aus privaten Anzeigen sowie Hinweisen der Staatsanwaltschaften und der Strafsachenstelle.

 

Was darf die Steuerfahndung?

Die Steuerfahndung hat zunächst einmal die allgemeinen Befugnisse der Finanzämter und deren Prüfdienste, d.h. es können Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen eingeholt werden, Sachverständige hinzugezogen werden, Urkunden und Akten beigezogen und Dinge in Augenschein genommen werden. Daneben treten die steuerpolizeilichen Befugnisse (§ 404 AO), die allgemeinen Befugnisse nach der StPO sowie besondere Befugnisse als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaften.

Zu diesen strafrechtlichen Befugnissen gehört vor allem die Durchführung von Durchsuchungen und die Sicherstellung von Beweismitteln aufgrund richterlichem Beschlusses (§ 399 AO) sowie die Durchsicht von Papieren und Daten des von der Durchsuchung Betroffenen, die Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen, das Recht zu kurzfristigen Observationen sowie das Recht zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24 c des Kreditwesengesetzes. Über die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft ist bei Fällen mit Geldwäscheverdacht mit einer Steuerhinterziehung als Vortat auch eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100 a der StPO zulässig.

 

Welche Methoden verwenden die Fahnder?

Den Steuerfahndern stehen zunächst einmal sämtliche Unterlagen und Informationen aus den normalen Besteuerungs- und Außenprüfungsverfahren zur Verfügung. Darüber hinaus sind Abfragen möglich zu Kontoinformationen, beim Kraftfahrtbundesamt, bei den Einwohnermeldeämtern und sonstigen Behörden im Inland. Auch eine intensive Internetrecherche führt häufig zu konstruktiven Ermittlungsergebnissen. Auskünfte aus anderen Staaten können über Amtshilfeverfahren eingeholt werden. In konkreten Steuerstrafverfahren können über die Staatsanwaltschaft Rechtshilfeverfahren in anderen Staaten durchgeführt werden.  In der Regel werden also in Fahndungsfällen Informationen aus zahlreichen Quellen gesammelt, koordiniert und miteinander abgeglichen.

 

Welche Branchen sind häufig im Fokus der Steuerfahndung?

Bestimmte Strickmuster der Steuerhinterziehung werden häufig in bestimmten Branchen abgewickelt. Geeignet für Umsatzsteuerhinterziehung und Umsatzsteuerkarusselle ist der Handel mit KFZ sowie mit Elektronik (Mobiltelefone, Computerzubehör u. ä.).  Anfällig für Einkommensteuerhinterziehung sind alle Betriebe mit Bargeschäften, also insbesondere die Gastronomie (Hotels, Restaurants, Pizzerien, Döner-Imbisse).  Weiterhin anfällige Branchen, die ständig im Fokus der Steuerfahndung stehen, sind der Rotlichtbereich und der Schrotthandel.

Quellen: Pressemitteilung des Finanzamtes Trier 18/2010 / Jahresbericht des Obersten Bayerischen Rechnungshofes 2007

 


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