Die Belege, die die Grundlage der Buchhaltung sind, werden bei einer Betriebsprüfung genau untersucht, um eventuell fingierte Rechnungen zu finden. In einem Fall fällt dem Betriebsprüfer des Finanzamtes bei einer Routine-Prüfung auf, dass einige Einkaufsrechnungen nicht gefaltet waren, demzufolge also nie in einem Briefumschlag gesteckt haben konnten. Der Prüfer kamen Zweifel: Es fehlte der Knick! Plausibel erklären konnte das der Unternehmer nicht – der Prüfer ging von fingierten Rechnungen aus.

Jeder Eigentümer eines Unternehmens muss damit rechnen, dass der Betriebsprüfer des Finanzamtes bereits im Vorfeld der Betriebsprüfung das zu prüfende Unternehmen analysiert und beobachtet. Es gab schon den Fall, dass sich der Betriebsprüfer im Vorfeld der Prüfung an mehreren Tagen in ein zu prüfendes Eiscafé setzte – oder dieses sich dieses aus dem Auto länger ansah: Wurde das Eis mehr vor Ort verzehrt oder außer Haus verkauft? Wie ist das Verhältnis zwischen dem Verkauf außer Haus und im Lokal?Das ergibt eine grobe Schätzung, die sich in der Buchhaltung wiederfinden sollte.

Der Unterschied ist deswegen wichtig, weil beim Verzehr des Eises in der Eiscafe 19 Prozent Umsatzsteuer zu berechnen sind, bei Außer-Haus-Verkauf fallen hingegen nur 7 Prozent Umsatzsteuer an. Bei mehr Außer-Haus-Verkauf reduziert sich also die Umsatzsteuer, die abzuführen ist.


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    Bei der Steuerprüfung im Eiscafé ist augenscheinlich alles in Ordnung, alles passt. Nur eine Kleinigkeit fällt dem Steuerprüfer auf: In der Buchhaltung findet er Rechnungen über den Einkauf von Bindemittel. Dieses Bindemittel braucht man, um das Fruchteis herzustellen. Augenscheinlich sind das also ganz normale Betriebsausgaben. Allerdings kommt dem Prüfer die Menge an Bindemittel verdächtig hoch vor.

    Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte Verkehrssteuer. Sie besteuert den Unterschied zwischen dem Erlös für eine Lieferung/Leistung und die durch andere Unternehmer bewirkten Vorleistungen. Die Umsatzsteuer fällt also immer dann an, wenn im Inland eine Dienstleistung durch ein Unternehmen erbracht oder eine Ware gegen Entgelt geliefert wird. Der normale Steuersatz beträgt 19 Prozent. Bestimmte Leistungen werden gemäß § 12 Abs. 2 UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert oder sind nach § 4 UStG steuerbefreit.

    Das Hauptzollamt beschlagnahmt Ihre Geschäftsunterlagen, weil Sie verdächtigt werden, durch die Verbuchung von Scheinrechnungen Vorsteuern erschlichen zu haben, um damit Schwarzarbeiter zu bezahlen…


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      Die Steuerfahndung kommt zu Ihnen mit einem Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts auf einer Scheinrechnung: Eine Rechung oder ein Vertrag, den Sie eventuell sogar vor einem Notar abgeschlossen haben (z. B. Kauf einer Gaststätte), wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Und das, obwohl nachweisbar auch Geld geflossen ist – der Überweisungsbeleg liegt vor.

      Und jetzt?

      Welches Delikt ist das?

      Welche Folgen?

      Wie hiflt Anwalt?


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        frau_in_bar_dunkel_sw

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