In der Praxis zeigt sich, dass kaum eine Barkasse die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten vollständig erfüllt. Einen kleinen oder größeren Mangel gibt es in fast jeder Kasse. Deswegen wird die Kasse sehr genau und intensiv vom Finanzamt geprüft. Potentielle Fehler oder auch ein Betrug zeigt sich schnell in der Kasse.
„Das Erzwingen der Befolgung durch häufige Prüfungen, umfassende Audits und strafrechtliche Verfolgung ist ein kostenaufwendiger Weg zur Gewährleistung eines angemessenen Befolgungsniveaus, entsprechend versuchen die meisten Steuerverwaltungen die freiwillige Befolgung, bei der der Steuerpflichtige zur Zusammenarbeit und aktiven Befolgung der Steuervorschriften ermutigt wird, zu maximieren.
Eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes an das Bundesfinanzministerium vom Juli 2015: „Die Steuerausfälle bei bargeldintensiven Unternehmen haben ein erhebliches Ausmaß erreicht. Selbst bei einer Eiscafe stellte ein Finanzamt Steuerhinterziehungen von 1,9 Mio. Euro fest. Die jährlichen Steuerausfälle werden auf bis zu 10 Mrd. Euro geschätzt.“
Quelle: ARD Kontraste/Bundesrechnungshof
Rund 9.500 Gastronomiebetriebe gab es 2007 in Berlin. Im Jahr 2001 gab es nur 7.062.
Zu den Betrieben gehören u.a.
- rund 6.100 Restaurants,
- 2.300 Imbisse,
- 900 Schankwirtschaften,
- 100 Bars
- und 90 Diskotheken.
Der Umsatz der Wirte sinkt seit Jahren, die Konkurrenz ist größer geworden.
Die Finanzverwaltung hat jahrelange, ja jahrzentelange Erfahrung mit der Prüfung von Unternehmen, auch von gastronomischen Betrieben. Aufgrund dessen kennt man vergleichbare Betriebe und Betriebsabläufe und kann daraus näherungsweise berechnen, welcher Umsatz mit welchem Wareneinkauf gemacht werden müßte. Dank der außerordentlich zahlreichen Vergleichswerte, ist diese statistische Herangehensweise erstaunlich genau! Hier ein Berechnungsbeispiel für eine Pizzeria.
Eine wichtige Frage: Worauf muß ich bei meiner Buchhaltung achten, was ist wichtig? Nach den formalen Vorgaben der AO muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
Die Frage wird gerne und immer wieder gestellt: Wann darf das Finanzamt eigentlich meine Einnahmen, meinen Umsatz und/oder meinen Gewinn schätzen? Das Finanzamt hat nach § 162 AO (Abgabenordnung) die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn:
Kommt es zu einer Betriebsprüfung in einer Gaststätte, dann wird häufig eine Nachkalkulation aufgemacht. Dabei nutzt der Betriebsprüfer die „30/70-Methode“. Dabei vergleicht er die Einnahmen aus Speisen und Getränken.
Das Finanzamt Trier informiert in einer Pressemitteilung: Aufgrund von Kontrollmitteilungen aus dem süddeutschen Raum konnte die Trierer Steuerfahndung in zahlreichen Fällen massive Schwarzverkäufe in Döner – Imbiss – Betrieben aufdecken. In einem einzelnen Fall waren es sogar sechs Tonnen der bekannten Fleischspieße, die pro Jahr an der Steuer vorbei verkauft wurden. Nach jetzigem Stand der Ermittlungen wird insgesamt fast eine halbe Million Euro Steuern nachträglich festgesetzt werden.
Bei einer Prüfung in der Gastronomie wird verglichen, wie der Wareneinkauf mit den Erlösen aus dem Verkauf zusammenpasst. Kommt es hier z. B. bei den Getränken (Bier, Cola, etc.) zu Differenzen, erklären Unternehmer gerne, dass diese durch Schankverluste und/oder Verderb zu Stande kommen. Das kann sein, es kann aber auch ganz anders sein.